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   BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82   

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BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82 (https://dejure.org/1983,6397)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1983 - 9 B 11350.82 (https://dejure.org/1983,6397)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1983 - 9 B 11350.82 (https://dejure.org/1983,6397)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zurechnung eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im Asylverfahren - Fristenlauf bei gegenüber einem fremdsprachigen Ausländer in deutscher Sprache ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.04.1982 - 1 B 33.82

    Rechtsbehelfsfristen - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Geltung gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt entschieden worden, daß die allgemeinen Regeln bezüglich des Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO und die insoweit bestehenden Sorgfaltspflichten der Parteien auch gegenüber Ausländern und auch in Asylrechtsstreitigkeiten gelten (vgl. Beschluß vom 19. April 1982 - BVerwG 1 B 33.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 123).

    Auch insoweit befindet sich die angegriffene Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es auch einem sprachunkundigen Ausländer zuzumuten ist, daß er sich von dem Inhalt eines ihm zugegangenen amtlichen Schreibens innerhalb angemessener Zeit Kenntnis verschafft und sich dadurch die Möglichkeit erhält, eine mit dem Zugang des Schreibens in Lauf gesetzte Rechtsbehelfsfrist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 19. April 1982 - BVerwG 1 B 33.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 123).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82
    Insoweit ist - sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch inzwischen in der des Bundesverfassungsgerichts - geklärt, daß der Zurechnung eines die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschuldens des Bevollmächtigten Verfassungsrecht auch dann nicht entgegensteht, wenn der verspätet erhobene Rechtsbehelf auf die Durchsetzung von Grundrechtspositionen, insbesondere des Asylrechts gerichtet ist (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82
    Von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die im übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, die dem Ausländer ebenfalls keinen Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimat spräche zuspricht (vgl. BVerfGE 42, 120 [125]) - geht das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich aus.
  • BVerwG, 14.04.1978 - 1 B 113.78

    Rechtsmittelbelehrung - Deutsche Sprache - Rechtsmittelfrist gegenüber Ausländern

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82
    Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, das Berufungsgericht weiche von der in seinem Beschluß zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1978 - BVerwG 1 B 113.78 - NJW 78/1988 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt die Beschwerde bereits nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da in ihr kein bestimmter Rechtssatz hinreichend bezeichnet wird, mit dem das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1983 - 9 B 11350.82
    Insoweit ist - sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch inzwischen in der des Bundesverfassungsgerichts - geklärt, daß der Zurechnung eines die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschuldens des Bevollmächtigten Verfassungsrecht auch dann nicht entgegensteht, wenn der verspätet erhobene Rechtsbehelf auf die Durchsetzung von Grundrechtspositionen, insbesondere des Asylrechts gerichtet ist (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
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